Hausverwaltung kündigen – Fristen, Tipps & was Eigentümer wissen müssen

Hausverwaltung kündigen – CaMa Immobilien unterstüzt Sie

Eine Hausverwaltung zu kündigen ist rechtlich klar geregelt – aber viele Eigentümer und WEGs machen dabei unnötige Fehler. Falsche Fristen, fehlende Schriftform, vergessene Unterlagen. Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick und verlinkt auf alle relevanten Detailthemen.

Abberufung und Kündigung – nicht dasselbe

Bei WEGs gibt es zwei rechtlich getrennte Vorgänge. Die Abberufung beendet das Amt des Verwalters – sie erfolgt per Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung nach § 26 WEG, jederzeit und ohne Angabe von Gründen. Die Kündigung des Verwaltervertrags ist davon unabhängig und richtet sich nach den vereinbarten Fristen.

Wer nur abberuft ohne gleichzeitig zu kündigen riskiert dass der Verwalter weiterhin Vergütung beansprucht. Bei der Mietverwaltung gibt es keine Abberufung – dort gilt ausschließlich der Verwaltervertrag.

Fristen prüfen – bevor etwas schiefgeht

Die Kündigungsfrist steht im Verwaltervertrag. Drei Monate zum Quartalsende sind üblich, bei größeren Verwaltungen auch sechs Monate zum Jahresende. Wichtig: Die Kündigung muss bis zum Fristende eingegangen sein – nicht nur abgeschickt. Per Einschreiben ist sicherer.

Seit der WEG-Reform 2020 gilt eine maximale Vertragslaufzeit von drei Jahren. Verlängerungsklauseln die darüber hinausgehen sind kritisch zu prüfen. Was passiert wenn die Frist bereits verpasst wurde erklären wir in unserem Ratgeber Verwaltervertrag automatisch verlängert – was tun?

Außerordentliche Kündigung

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Veruntreuung von Geldern, dauerhaft ignorierte Beschlüsse oder schwere Buchführungsmängel können als wichtiger Grund gelten. In solchen Fällen empfehlen wir immer einen Fachanwalt für WEG-Recht einzuschalten – das ist keine Rechtsberatung.

Was nach der Kündigung zu tun ist

Mit der Kündigung beginnt die eigentliche Arbeit. Die alte Verwaltung ist nach § 18 Abs. 3 WEG verpflichtet alle Unterlagen, Konten und Zugangsdaten herauszugeben. Was konkret herausgegeben werden muss und wie man bei Verweigerung vorgeht beschreiben wir hier: Welche Unterlagen muss die alte Hausverwaltung herausgeben?

Den vollständigen Ablauf eines Verwalterwechsels – von der Kündigung bis zur letzten Schlüsselübergabe – finden Sie in unserer Hausverwaltung wechseln Checkliste.

Häufige Fragen

Die Kündigung selbst ist kostenlos. Vergütungsansprüche des alten Verwalters für die Restlaufzeit können jedoch anfallen.

Realistisch drei bis sechs Monate – je nach Kündigungsfrist und Komplexität des Objekts.

Es gehört der Gemeinschaft und wird auf die neue Verwaltung umgeschrieben – nicht neu eröffnet.

Bei WEGs nicht – die Abberufung nach § 26 WEG ist ohne Begründung möglich. Bei der Mietverwaltung gilt der Verwaltervertrag.

Schriftliche Abmahnung per Einschreiben mit Fristsetzung. Bei weiterer Verweigerung ist eine Klage auf Herausgabe nach § 18 Abs. 3 WEG möglich.

Wann ist eine Kündigung sinnvoll?

Nicht jede Unzufriedenheit erfordert sofortige Konsequenzen. Schlechte Erreichbarkeit, fehlerhafte Abrechnungen oder nicht umgesetzte Beschlüsse sind jedoch klare Warnsignale. Was konkret auf eine notwendige Kündigung hinweist beschreiben wir in unserem Artikel Unzufrieden mit der Hausverwaltung?

Kündigung in Ihrer Stadt

Für bestimmte Städte haben wir detaillierte Ratgeber mit lokalen Besonderheiten:

Besonderheiten bei der WEG

Bei Eigentümergemeinschaften entscheidet nicht ein einzelner Eigentümer über die Kündigung – sondern die Gemeinschaft. Der Beschluss zur Abberufung muss auf der Tagesordnung der Eigentümerversammlung stehen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Eine außerordentliche Versammlung kann einberufen werden wenn die nächste ordentliche zu weit entfernt liegt.

Wichtig: Der Verwalter darf bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung nicht mitstimmen – auch wenn er selbst Miteigentümer ist. Das ist ein häufiger Streitpunkt der im Vorfeld geklärt werden sollte.

Nach der Abberufung bleibt der Verwalter bis zur Übergabe an die neue Verwaltung in einer Restverantwortung – er muss laufende Geschäfte weiterführen und darf keine Schäden durch unterlassene Handlungen verursachen. Die neue Verwaltung sollte deshalb so früh wie möglich beauftragt werden damit die Übernahme nahtlos erfolgt.

Mehr zum genauen Ablauf einer WEG-Übergabe finden Sie in unserem Ratgeber WEG-Verwalterwechsel: So läuft die Übergabe richtig ab.

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