BGH Urteil zum Thema Neuvermietung. Was müssen Eigentümer und Verwaltungen beachten?

BGH-Urteil Provision bei Neuvermietung: Was Eigentümer & Hausverwalter wissen müssen

Seit Ende Mai geht ein Urteil des Bundesgerichtshofs durch die Fachpresse der Immobilienbranche, das viele Verwalterverträge betrifft: Wer eine Wohnung verwaltet, darf für deren Neuvermietung keine gesonderte Provision mehr verlangen – weder vom Mieter noch vom Vermieter. Für Eigentümer stellt sich jetzt die Frage, was das für den eigenen Verwaltervertrag bedeutet und woran man erkennt, ob eine Hausverwaltung sauber aufgestellt ist. Wir ordnen das Urteil ein und erklären, wie wir es bei CaMa Immobilien konkret umgesetzt haben.

Was hat der BGH am 21. Mai 2026 entschieden?

Im entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 21.05.2026, Az. I ZR 224/25) hatte eine Eigentümerin eine Verwaltung mit der Betreuung von 129 Wohnungen und 134 Garagen in Düsseldorf und Essen beauftragt – inklusive des Abschlusses von Mietverträgen in ihrem Namen. Der Verwaltervertrag sah für jede Neuvermietung eine Provision von zwei Monatskaltmieten vor. Für 13 Neuvermietungen wurden rund 16.800 Euro berechnet und bezahlt. Nach Vertragsende verlangte die Eigentümerin das Geld zurück. Das OLG Düsseldorf sprach ihr fast den gesamten Betrag zu, der BGH bestätigte diese Entscheidung in letzter Instanz.

Die rechtliche Grundlage: § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz

Kern der Entscheidung ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG. Diese Vorschrift schließt eine Provision aus, wenn der Wohnungsvermittler zugleich Verwalter der vermittelten Wohnräume ist. Bislang war in der Praxis oft unklar, ob dieser Provisionsausschluss nur den Mieter schützt oder auch den Vermieter. Der BGH hat das jetzt klargestellt: Der Ausschluss gilt für beide Seiten. Wer eine Wohnung verwaltet, kann für deren Vermittlung keine Provision verlangen – unabhängig davon, wer sie zahlen soll.

Entscheidend ist dabei nicht, wie eine Vergütung im Vertrag genannt wird, sondern ihre wirtschaftliche Funktion. Ein umbenanntes „Vermittlungshonorar“ oder eine „Neuvermietungspauschale“ schützt nicht vor der Unwirksamkeit, wenn die Regelung wirtschaftlich nichts anderes ist als eine erfolgsabhängige Provision für den Abschluss eines Mietvertrags im eigenen Verwaltungsbestand.

Nicht zwingend. Die unwirksame Provisionsklausel fällt weg, der restliche Vertrag bleibt in der Regel bestehen. Ein Wechsel ist nur dann sinnvoll, wenn die Verwaltung nicht bereit ist, den Vertrag entsprechend anzupassen oder generell intransparent abrechnet.

Ja. Die rechtliche Argumentation des BGH knüpft an die Doppelrolle als Verwalter und Vermittler an, nicht an die Größe des Bestands.

Das schützt nicht vor der Unwirksamkeit. Der BGH stellt ausdrücklich auf die wirtschaftliche Funktion ab, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag.

Grundsätzlich möglich, aber eine Einzelfallfrage – insbesondere wenn die Verwaltung tatsächlich Vermietungsleistungen erbracht hat, die gegengerechnet werden könnten. Prüfen Sie die Verjährung und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Nein. Der Provisionsausschluss greift nur, wenn Vermittlung und Verwaltung in einer Hand liegen. Ein reiner Vermittlungsauftrag ohne laufendes Verwaltungsmandat bleibt provisionsfähig.

Was bedeutet das für Ihren Verwaltervertrag?

Für Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften ändert sich vor allem eines: Klauseln, die eine Vergütung an den erfolgreichen Abschluss eines neuen Mietvertrags koppeln – etwa „eine Monatsmiete bei Neuvermietung“ oder „2 % der Jahresmiete je Mieterwechsel“ – sind unwirksam, wenn Verwaltung und Vermittlung in einer Hand liegen. Das gilt unabhängig von der Größe des Bestands; der entschiedene Fall betraf zwar ein großes Portfolio, die rechtliche Argumentation des BGH ist aber nicht auf eine bestimmte Objektzahl beschränkt.

Nicht betroffen ist dagegen eine pauschale Verwaltervergütung, die Vermietungstätigkeiten mit abdeckt, ohne an den Erfolg gekoppelt zu sein – etwa ein Servicepaket, das unabhängig davon geschuldet wird, ob und wann ein neuer Mietvertrag zustande kommt. Ebenso zulässig bleibt eine leistungsbezogene Abrechnung tatsächlich erbrachter Einzelleistungen wie Besichtigungstermine oder Bonitätsprüfungen, solange sie nicht an das Vermietungsergebnis anknüpft.

Wichtig für bereits gezahlte Provisionen: Diese können unter Umständen zurückgefordert werden. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Eigentümerin oder der Eigentümer davon Kenntnis erlangt hat. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Rückforderungsanspruch besteht – etwa unter Berücksichtigung tatsächlich erbrachter Vermietungsleistungen – ist eine rechtliche Einzelfallfrage. Wir empfehlen hierzu ausdrücklich die Einschätzung eines Fachanwalts für Mietrecht oder WEG-Recht.

Wie CaMa Immobilien mit dem Urteil umgeht

Wir haben unseren Mietverwaltungsvertrag direkt nach Bekanntwerden des Urteils überprüft und angepasst. Die bisherige erfolgsabhängige Provision für Neuvermietungen haben wir gestrichen. An ihre Stelle tritt eine transparente, leistungsbezogene Abrechnung: einzelne Schritte der Neuvermietung – etwa Besichtigungstermine, Bewerberprüfung oder Vertragsausfertigung – werden nach einem festen Baukastensystem abgerechnet, gedeckelt durch ein Servicepaket. Diese Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob und wann ein neuer Mietvertrag zustande kommt – genau die Erfolgsunabhängigkeit, die der BGH verlangt.

Für unsere Verwaltungskunden bleibt die Neuvermietung ohnehin integrierter Bestandteil der laufenden Mietverwaltung. Anders sieht es bei unserem separaten Neuvermietungsservice als Einzelleistung aus, den Eigentümer ohne bestehenden Verwaltungsauftrag bei uns beauftragen können: Hier treten wir ausschließlich als Vermittler auf, ohne zugleich Verwalter der jeweiligen Wohnung zu sein – der Provisionsausschluss nach § 2 WoVermittG greift in dieser Konstellation nicht, weshalb dieses Angebot weiterhin erfolgsbasiert bleiben kann.

Diese Unterscheidung ist uns wichtig, weil sie zeigt, worum es bei dem Urteil eigentlich geht: nicht darum, dass Vermietungsarbeit nichts wert wäre, sondern darum, dass niemand doppelt kassieren darf – einmal über die Verwaltungsvergütung und einmal über eine versteckte Provision für dieselbe Wohnung. Wir kennen das Gefühl, als Eigentümer nicht genau zu wissen, wofür man eigentlich zahlt, aus eigener Erfahrung – genau deshalb legen wir unsere Abrechnungslogik offen und passen sie an, sobald sich die Rechtslage ändert, statt Klauseln einfach umzubenennen.

Checkliste: Ist Ihr aktueller Verwaltervertrag betroffen?

  • Enthält der Vertrag eine gesonderte Provision oder ein „Vermittlungshonorar“ für Neuvermietungen?
  • Ist diese Vergütung an den erfolgreichen Abschluss eines neuen Mietvertrags gekoppelt (z. B. X Monatsmieten oder ein Prozentsatz der Jahresmiete)?
  • Verwaltet derselbe Anbieter die Wohnung laufend UND kassiert zusätzlich die Provision für deren Neuvermietung?
  • Wurde in den letzten drei Jahren bereits eine solche Provision gezahlt, die jetzt möglicherweise zurückgefordert werden kann?

Treffen mehrere Punkte zu, lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag – im Zweifel gemeinsam mit einem Fachanwalt.

Fragen zu Ihrem Verwaltervertrag?

Sie sind unsicher, ob Ihr Verwaltervertrag eine unzulässige Provisionsklausel enthält, oder Ihre aktuelle Hausverwaltung reagiert nicht auf Ihre Nachfrage dazu? Wir werfen gerne einen Blick darauf – unverbindlich und ohne Verkaufsdruck. Das gilt für Eigentümer und WEGs in Nordhorn, Lingen, Rheine, Bad Bentheim, Schüttorf, Emsbüren, Salzbergen, Ochtrup, Wettringen, Neuenkirchen und der gesamten Region.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung des BGH-Urteils vom 21.05.2026 (Az. I ZR 224/25) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang Ihr konkreter Verwaltervertrag betroffen ist oder ein Rückforderungsanspruch besteht, sollte im Zweifel ein Fachanwalt für Mietrecht oder WEG-Recht prüfen.

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