BGH Urteil zum Thema Neuvermietung. Was müssen Eigentümer und Verwaltungen beachten?

BGH-Urteil Provision bei Neuvermietung: Was Eigentümer & Hausverwalter wissen müssen

Seit Ende Mai geht ein Urteil des Bundesgerichtshofs durch die Fachpresse der Immobilienbranche, das viele Verwalterverträge betrifft: Wer eine Wohnung verwaltet, darf für deren Neuvermietung keine gesonderte Provision mehr verlangen – weder vom Mieter noch vom Vermieter. Für Eigentümer stellt sich jetzt die Frage, was das für den eigenen Verwaltervertrag bedeutet und woran man erkennt, ob eine Hausverwaltung sauber aufgestellt ist. Wir ordnen das Urteil ein und erklären, wie wir es bei CaMa Immobilien konkret umgesetzt haben.

  • Der BGH hat am 21.05.2026 entschieden (Az. I ZR 224/25): Wer eine Wohnung verwaltet, hat für deren Vermietung keinen Provisionsanspruch – unabhängig davon, ob Mieter oder Vermieter zahlen sollen.
  • Betroffene Klauseln sind unwirksam, bereits gezahlte Provisionen können unter Umständen zurückgefordert werden – Verjährung beachten.
  • Reine WEG-Verwaltung ist grundsätzlich nicht betroffen; entscheidend ist, ob laufende Verwaltungsaufgaben für die konkrete Wohnung übertragen wurden.

Was der BGH entschieden hat (Az. I ZR 224/25)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte eine Frage zu klären, die in den Instanzgerichten uneinheitlich beantwortet wurde: Schützt der Provisionsausschluss des Wohnungsvermittlungsgesetzes nur den Mieter, oder auch den Vermieter? Grundlage ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG. Die Vorschrift schließt einen Entgeltanspruch aus, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, „deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist“. Der BGH hat entschieden, dass dieser Ausschluss nicht nur für Provisionsvereinbarungen mit dem Mieter gilt, sondern ebenso für Vereinbarungen mit dem Vermieter der Wohnräume.

Das amtliche Kurzregest zum Urteil bringt es auf den Punkt: Der gesetzliche Entgeltausschluss gilt für Provisionsvereinbarungen des Wohnungsvermittlers sowohl mit dem Mieter als auch mit dem Vermieter. Wer eine Wohnung verwaltet und zugleich vermittelt, hat für diese Vermittlung keinen Zahlungsanspruch – von keiner der beiden Vertragsseiten.

Der Fall im Detail: 129 Wohnungen, 13 Neuvermietungen, drei Instanzen

Eine Eigentümerin hatte einer Hausverwaltung 2020 die Betreuung von 129 Wohneinheiten und 134 Garagen in Düsseldorf und Essen übertragen – einschließlich der Befugnis, Mietverträge in ihrem Namen abzuschließen. Neben der laufenden Vergütung sah der Verwaltervertrag für jede Neuvermietung eine Provision von zwei Monatskaltmieten vor, gedeckelt auf 10.000 Euro brutto pro Jahr. Für 13 Neuvermietungen zwischen 2020 und 2022 stellte die Verwaltung insgesamt 16.815,71 Euro in Rechnung, die die Eigentümerin zunächst bezahlte.

Nach Kündigung des Verwaltervertrags forderte sie das Geld zurück – mit wechselndem Erfolg durch die Instanzen: Das Landgericht Krefeld verurteilte die Verwaltung am 22.05.2024 (Az. 7 O 15/24) nur zu einem kleinen, bereits anerkannten Teilbetrag und folgte damit der Auffassung, der Provisionsausschluss schütze allein den Wohnungssuchenden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah das am 24.10.2025 (Az. 7 U 101/24) anders und sprach der Eigentümerin den Großteil der Summe zu. Der BGH hat diese Entscheidung am 21.05.2026 bestätigt und die Revision der Verwaltung zurückgewiesen.

Die Begründung: Warum das Verbot auch ohne Interessenkonflikt gilt

Der eigentlich bemerkenswerte Teil des Urteils liegt in der Begründung, nicht im Ergebnis. Die Verwaltung hatte argumentiert, das Provisionsverbot solle einen Interessenkonflikt verhindern – und gegenüber dem Vermieter als eigenem Auftraggeber gebe es einen solchen Konflikt gar nicht, weil der Verwalter ohnehin in seinem Lager stehe. Der BGH stimmt dem im Kern sogar zu: Der Verwalter erbringt für den ihn beauftragenden Vermieter typischerweise eine echte Vermittlungstätigkeit, ohne den strukturellen Interessenwiderstreit, der gegenüber einem Mietinteressenten besteht.

Trotzdem bleibt es beim Provisionsverbot – aus einem anderen Grund: Zahlt der Vermieter die Provision, besteht die Gefahr, dass er diese Kosten über eine höhere Miete an den Mieter weiterreicht und ihn so mittelbar mit Kosten belastet, die dieser bei eigener Beauftragung eines Maklers nicht tragen müsste. Die Trennung von Vermittlung und Verwaltung soll genau das verhindern. Der Vermieter profitiert damit von einer Vorschrift, die eigentlich den Mieter schützen soll – ein Reflex des gesetzlichen Schutzzwecks, keine eigenständige Schutzrichtung zugunsten des Vermieters.

Nicht zwingend. Die unwirksame Provisionsklausel fällt weg, der restliche Vertrag bleibt in der Regel bestehen. Ein Wechsel ist nur dann sinnvoll, wenn die Verwaltung nicht bereit ist, den Vertrag entsprechend anzupassen oder generell intransparent abrechnet.

Ja. Die rechtliche Argumentation des BGH knüpft an die Doppelrolle als Verwalter und Vermittler an, nicht an die Größe des Bestands.

Das schützt nicht vor der Unwirksamkeit. Der BGH stellt ausdrücklich auf die wirtschaftliche Funktion ab, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag.

Grundsätzlich möglich, aber eine Einzelfallfrage – insbesondere wenn die Verwaltung tatsächlich Vermietungsleistungen erbracht hat, die gegengerechnet werden könnten. Prüfen Sie die Verjährung und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Nein. Der Provisionsausschluss greift nur, wenn Vermittlung und Verwaltung in einer Hand liegen. Ein reiner Vermittlungsauftrag ohne laufendes Verwaltungsmandat bleibt provisionsfähig.

Betrifft mich das? Die Abgrenzung zur WEG-Verwaltung

Diese Abgrenzung wird in der Praxis am häufigsten missverstanden. Der BGH hat in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, dass sich die Entscheidung nicht auf die typische Tätigkeit eines WEG-Verwalters übertragen lässt, und dafür auf sein eigenes Urteil vom 13.03.2003 (Az. III ZR 299/02) verwiesen. Ein WEG-Verwalter verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum – Dach, Fassade, Treppenhaus, die gemeinsame Kasse. Die einzelne Eigentumswohnung und deren Vermietung sind grundsätzlich Sache des jeweiligen Eigentümers, nicht des WEG-Verwalters.

Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern der tatsächliche Zuschnitt des Auftrags: Sind der Verwaltung laufende Verwaltungsaufgaben für die konkrete Wohnung übertragen, und darf sie in diesem Rahmen Mietverträge abschließen? Sobald ein WEG-Verwalter für einen einzelnen Eigentümer zusätzlich die Sondereigentums- oder Mietverwaltung übernimmt, kippt die Bewertung – dann für genau diese Wohnung.

Konstellation Provision?
Mietverwaltung oder SEV derselben Wohnung Nein – Provisionsausschluss greift unmittelbar
Verbundene Maklergesellschaft mit wirtschaftlicher Beteiligung Nein – Umgehung durch Gesellschaftskonstruktion ausgeschlossen
Gewerberäume, Büros, Ladenlokale Ja – WoVermittG gilt nur für Wohnraum
Fremder Makler ohne eigenen Verwaltungsauftrag Ja – keine Doppelrolle
Reine WEG-Verwaltung (nur Gemeinschaftseigentum) Grundsätzlich ja – Wohnung wird nicht verwaltet

Die geschlossene Lücke: verbundene Maklergesellschaften

Damit sich das Verbot nicht durch eine Schwesterfirma umgehen lässt, erfasst § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoVermittG ausdrücklich auch den Fall, dass Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist – und umgekehrt. Eine separate Maklergesellschaft mit eigenem Briefkopf verschafft also keinen Ausweg, solange eine solche Verflechtung besteht.

Was bedeutet das für Ihren Verwaltervertrag?

Für Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften ändert sich vor allem eines: Klauseln, die eine Vergütung an den erfolgreichen Abschluss eines neuen Mietvertrags koppeln – etwa „eine Monatsmiete bei Neuvermietung“ oder „2 % der Jahresmiete je Mieterwechsel“ – sind unwirksam, wenn Verwaltung und Vermittlung in einer Hand liegen. Das gilt unabhängig von der Größe des Bestands; der entschiedene Fall betraf zwar ein großes Portfolio, die rechtliche Argumentation des BGH ist aber nicht auf eine bestimmte Objektzahl beschränkt.

Nicht betroffen ist dagegen eine pauschale Verwaltervergütung, die Vermietungstätigkeiten mit abdeckt, ohne an den Erfolg gekoppelt zu sein – etwa ein Servicepaket, das unabhängig davon geschuldet wird, ob und wann ein neuer Mietvertrag zustande kommt. Ebenso zulässig bleibt eine leistungsbezogene Abrechnung tatsächlich erbrachter Einzelleistungen wie Besichtigungstermine oder Bonitätsprüfungen, solange sie nicht an das Vermietungsergebnis anknüpft.

Wichtig für bereits gezahlte Provisionen: Diese können unter Umständen zurückgefordert werden. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Eigentümerin oder der Eigentümer davon Kenntnis erlangt hat. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Rückforderungsanspruch besteht – etwa unter Berücksichtigung tatsächlich erbrachter Vermietungsleistungen – ist eine rechtliche Einzelfallfrage. Wir empfehlen hierzu ausdrücklich die Einschätzung eines Fachanwalts für Mietrecht oder WEG-Recht.

Wie CaMa Immobilien mit dem Urteil umgeht

Wir haben unseren Mietverwaltungsvertrag direkt nach Bekanntwerden des Urteils überprüft und angepasst. Die bisherige erfolgsabhängige Provision für Neuvermietungen haben wir gestrichen. An ihre Stelle tritt eine transparente, leistungsbezogene Abrechnung: einzelne Schritte der Neuvermietung – etwa Besichtigungstermine, Bewerberprüfung oder Vertragsausfertigung – werden nach einem festen Baukastensystem abgerechnet, gedeckelt durch ein Servicepaket. Diese Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob und wann ein neuer Mietvertrag zustande kommt – genau die Erfolgsunabhängigkeit, die der BGH verlangt.

Für unsere Verwaltungskunden bleibt die Neuvermietung ohnehin integrierter Bestandteil der laufenden Mietverwaltung. Anders sieht es bei unserem separaten Neuvermietungsservice als Einzelleistung aus, den Eigentümer ohne bestehenden Verwaltungsauftrag bei uns beauftragen können: Hier treten wir ausschließlich als Vermittler auf, ohne zugleich Verwalter der jeweiligen Wohnung zu sein – der Provisionsausschluss nach § 2 WoVermittG greift in dieser Konstellation nicht, weshalb dieses Angebot weiterhin erfolgsbasiert bleiben kann.

Diese Unterscheidung ist uns wichtig, weil sie zeigt, worum es bei dem Urteil eigentlich geht: nicht darum, dass Vermietungsarbeit nichts wert wäre, sondern darum, dass niemand doppelt kassieren darf – einmal über die Verwaltungsvergütung und einmal über eine versteckte Provision für dieselbe Wohnung. Wir kennen das Gefühl, als Eigentümer nicht genau zu wissen, wofür man eigentlich zahlt, aus eigener Erfahrung – genau deshalb legen wir unsere Abrechnungslogik offen und passen sie an, sobald sich die Rechtslage ändert, statt Klauseln einfach umzubenennen.

Checkliste: Ist Ihr aktueller Verwaltervertrag betroffen?

  • Enthält der Vertrag eine gesonderte Provision oder ein „Vermittlungshonorar“ für Neuvermietungen?
  • Ist diese Vergütung an den erfolgreichen Abschluss eines neuen Mietvertrags gekoppelt (z. B. X Monatsmieten oder ein Prozentsatz der Jahresmiete)?
  • Verwaltet derselbe Anbieter die Wohnung laufend UND kassiert zusätzlich die Provision für deren Neuvermietung?
  • Wurde in den letzten drei Jahren bereits eine solche Provision gezahlt, die jetzt möglicherweise zurückgefordert werden kann?

Treffen mehrere Punkte zu, lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag – im Zweifel gemeinsam mit einem Fachanwalt.

Fragen zu Ihrem Verwaltervertrag?

Sie sind unsicher, ob Ihr Verwaltervertrag eine unzulässige Provisionsklausel enthält, oder Ihre aktuelle Hausverwaltung reagiert nicht auf Ihre Nachfrage dazu? Wir werfen gerne einen Blick darauf – unverbindlich und ohne Verkaufsdruck. Das gilt für Eigentümer und WEGs in Nordhorn, Lingen, Rheine, Bad Bentheim, Schüttorf, Emsbüren, Salzbergen, Ochtrup, Wettringen, Neuenkirchen und der gesamten Region.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung des BGH-Urteils vom 21.05.2026 (Az. I ZR 224/25) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang Ihr konkreter Verwaltervertrag betroffen ist oder ein Rückforderungsanspruch besteht, sollte im Zweifel ein Fachanwalt für Mietrecht oder WEG-Recht prüfen.

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